KFZ-Windhager
KFZ-Werkstatt für alle Marken

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten,
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.
Ausgabe Jänner 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Dipl.-Ing. Jürgen Windhager, BSc) und natürlichen und juristischen Per-sonen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unterneh-merischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbe-sondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.kfz-windhager.at). Diese wird auch den Kunden zugestellt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer aus-drücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrück-lich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abwei-chende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegen-über unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschrei-ben, Werbeaussendungen oder anderen Me-dien (Informationsmaterial) angeführte In-formationen über unsere Produkte und Leis-tungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Ver-letzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit die-se nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Ver-tragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge-währ erstellt und sind entgeltlich. Verbrau-cher werden vor Erstellung des Kostenvor-anschlages auf die Kostenpflicht hingewie-sen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtli-chen im Kostenvoranschlag umfassten Leis-tungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoran-schlag in Abzug gebracht.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeich-net.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistun-gen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf an-gemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-steuer und ab Lager. Verpackungs-, Trans-port-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei aus-drücklicher Vereinbarung verpflichtet, Ver-packung zurückzunehmen.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materia-lien vom Kunden bereitgestellt, sind wir be-rechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorga-ben übereinstimmen.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegen-stand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Ver-tragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbe-ginn und der Rest nach Leistungsfertigstel-lung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoab-zug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungs-widmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschulde-tem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berech-nen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ge-genüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Ver-tragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle For-derungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegen-über Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zu-mindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindes-tens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprü-che gerichtlich festgestellt oder von uns an-erkannt worden sind. Verbrauchern als Kun-den steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlich-keit des Kunden stehen, sowie bei Zah-lungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forde-rungen und Rechte aus dem Vertragsver-hältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezah-len.
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendi-ge und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschulde-tem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen Ver-hältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Zurückbehaltung des Kfz
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschul-deten Schadens, steht uns ein Zurückbehal-tungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von die-sem verschieden Eigentümer (z.B: Leasing-geber) zu.
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfol-gung an ihn oder Dritte einschließlich Wei-sungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Ent-gelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zu-rückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Aus-tausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwe-cke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeit-nehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaf-fen hat, die im Vertrag oder in vor Vertrags-abschluss dem Kunden erteilten Informatio-nen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Anga-ben über Hochvoltkomponenten, Hydraulik-anlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdoku-mente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Ge-fahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene De-tails zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilli-gungen Dritter sowie Meldungen und Bewil-ligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den er-forderlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probebetrieb.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzu-weisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges be-stimmt sind.
8.6. Der Kunde hat uns über Garantieverein-barungen (zB. Herstellergarantie) mit Drit-ten zu informieren und uns diese auszuhän-digen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsab-schlusses hin, sofern nicht der Kunde da-rauf verzichtet hat oder der unternehmeri-sche Kunde aufgrund Ausbildung oder Er-fahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungs-pflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenan-gaben nicht voll gegebene Leistungsfähig-keit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz).
9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweite-rungswünsche des Kunden zu berücksichti-gen, wenn sie aus technischen Gründen er-forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumut-bare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Ab-änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsab-schluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbe-schaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwen-digen Mehraufwand angemessen erhöht.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorher-sehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entspre-chende Ereignis andauert.
10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schrift-lich zugesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unterneh-merischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Repara-turarbeiten können unerhebliche Beschädi-gungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollie-ren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stel-len keinen Mangel dar (keine Gewährleis-tung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahr-lässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.
11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückli-che Einwilligung.
12. Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeu-gen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, Starter, u.a).
13. Pannendienst / Behelfsmäßige In-standsetzung
13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entspre-chende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.
13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger In-standsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschä-digte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leis-tungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es dem Kun-den, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.
14. Altteile
14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU VERWENDEN) - AUSGENOMMEN TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) - SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU TRAGEN.
15. Tauschaggregate
15.1. Tauschaggregate sind generalüberhol-te Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differenti-al, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schad-haften Aggregate des Kunden noch aufbe-reitungsfähig sind. Diese schadhaften Ag-gregate/-teile sind an den Aufbereiter zu re-tournieren. Diese Bedingung wird Vertrags-inhalt.
16. Abstellung von Fahrzeugen
16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abge-holt, sind wir berechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbar-ten Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer übergeben.
17. Gefahrtragung
17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.
17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).
18. Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragser-füllung das Fahrzeug bei uns oder bei Drit-ten zu verwahren bzw. die Ware (z.B.: Rei-fen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichne-te Lagergebühr zusteht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100 % des Auf-tragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unterneh-merischen Kunden verlangen. Die Verpflich-tung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrau-chern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sa-che (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Ver-wertung / Entsorgung berechtigt.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur voll-ständigen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuver-langen. Gegenüber Verbrauchern als Kun-den dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen er-folglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüg-lich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendma-chung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür-fen.
19.5. Notwendige und zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigen-tumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich er-klärt wird.
20. Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmeri-schen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist man-gels abweichender Vereinbarung (z.B. förm-liche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht über-nommen hat oder die Übernahme ohne An-gabe von Gründen verweigert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorge-sehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitge-teilten Übergabetermin fern, gilt die Über-nahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden be-haupteten Mangels stellen kein Anerkennt-nis dieses vom Kunden behauptenden Man-gels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde ver-pflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Überga-bezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungs-gemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unver-züglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
20.10. Eine etwaige Nutzung des mangel-haften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüg-lich einzustellen, soweit dies nicht unzumut-bar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht recht-zeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Repara-tur-Gegenstand in unseren Betrieb zu über-stellen. Ist eine Überstellung untunlich, ins-besondere weil die Sache sperrig oder ge-wichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstel-lung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlos-sen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und be-triebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit die-ser Umstand kausal für den Mangel ist.
21. Haftung
21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere we-gen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kun-den ist die Haftung beschränkt mit dem Haf-tungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsicht-lich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Ge-genüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausge-handelt wurde.
21.4. Schadenersatzansprüche unternehme-rischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Ver-treter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schä-digungen, die diese dem Kunden ohne Be-zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nicht-befolgen von Bedienungs- und Hersteller-vorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Eben-so besteht der Haftungsausschluss für Un-terlassung notwendiger Wartungen.
21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schä-den, für die wir haften, Versicherungsleis-tungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversiche-rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan-spruchnahme der Versicherungsleistung. In-soweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die In-anspruchnahme dieser Versicherung entste-hen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
22. Datenschutz / -verlust
22.1. Im Zuge von Reparatur- oder Service-arbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.)  die Speicherung sowie der Austausch individueller Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten.
22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen.
22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.
23. Salvatorische Klausel
23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB un-wirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Ver-tragsparteien – eine Ersatzregelung zu tref-fen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
24. Allgemeines
24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 be-treffend Kraftfahrzeuge.
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unter-nehmens (Daimlerring 25a, 4493 Wolfern).
24.4. Für Streitbeilegung können die alterna-tiven Streitbeilegungsstellen für Schlich-tung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at) eingeschalten werden.
24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Ge-richtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Ge-richt, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
24.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrück-lich, dass er mit den Rechtsfolgen bei An-nahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. 18.) einverstanden ist.
- Ende -


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